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Zwei Jahre Übergangsfrist fuer EuGH
an Unikliniken?
Neues Verwirrspiel!

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.2.2003, Az.: 1ABR 2/02, unter B.IV.4.c)aa) eindeutig ausgefuehrt, dass die EU-Richtlinie 93/104 an Einrichtungen des öffentlichen Rechts unmittelbar gilt:

' Als "Staat", demgegenüber eine nicht ordnungsgemäß umgesetzte, hinreichend bestimmte und unbedingte Vorschrift einer Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur Gebietskörperschaften anzusehen. Darunter sind vielmehr alle Organisationen und Einrichtungen zu verstehen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] Sgl. 1990 I-3313, 3343). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Eigenschaft der Staat handelt, ob als Hoheitsträger oder als Arbeitgeber (EuGH 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 - [Marshall I] Sgl. 1986, 723, 737, zu Nr. 49 der Gründe; 12. Juli 1990 - C-188/89 - aaO, zu Nr. 17 der Gründe).'

Daran hat auch die Novelle des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) mit den Ubergangsregelungen in § 25 ArbZG nichts geaendert. Dieser Standpunkt wurde auch in einer Diskussion am 21.01.04 vom Hessischen Sozialministerium als Aufsichtsbehörde der Ämter fuer Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, die die Einhaltung des ArbZG zu gewährleisten haben, vertreten.

Eine verantwortliche Leitungskraft, die diese rechtl. Grundlagen missachtet, ist von den Sanktionen in §§ 22,23 ArbZG bedroht, die Verstöße gegen das ArbZG mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 €, oder in besonderen Fallen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ahnden.

Leitende Ärzte sind gut beraten, einem Druck der Verwaltung nicht nachzugeben und gesetzwidrige Dienstplaene aufzustellen. Mitglieder des mb können die Rechtshilfe Ihres Verbandes in Anspruch nehmen.

 

O-Ton BAG 1. Senat, 18.2.2003, 1 ABR 2/02:

  Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

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Übersicht

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23.01.2004 Verantwortlich:
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