| Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. | ||
Landesverband Hessen |
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Hessische Krankenhausgesellschaft empfiehlt
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Inzwischen hat die Hessische Krankenhausgesellschaft (HKG)
auf die Presseerklärung des mb hessen vom 13.05.2003 reagiert,
in der die
Hier möchten wir auf die Empfehlungen der HKG zur digitalen Dokumentation ärztlicher Arbeit im Krankenhaus aufmerksam machen: Bei einer Einführung digitaler Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit sei "nicht nur für eine Dokumentation der Arbeitszeit, sondern auch für eine ebenso lückenlose Dokumentation der Arbeitsleistungen Sorge zu tragen, damit sichergestellt ist, dass Arbeitsleistungen, die nicht für den Arbeitgeber, also das Krankenhaus, erbracht werden, auch nicht der Arbeitszeit für das Krankenhaus zugerechnet werden. Letzteres ist im ärztlichen Beruf durchaus nicht unüblich, zum Beispiel im Bereich der Behandlung von Privatpatienten, für die die beteiligten Ärzte eine zusätzliches Entgelt aus den Liquidationserlösen ihrer Chefärzte erhalten." Die Krankenhäuser, die ihrer Dokumentationpflicht ärztlicher Arbeitszeit bisher in der Regel nicht oder nur ungenügend nachkamen, sollen jetzt also gleich ins andere Extrem fallen und ein lückenloses Bewegungsprofil aufzeichnen. Big Brother lässt grüßen... Die Mitarbeitervertretungen werden hier sicher noch zur Ausgestaltung ihre Meinung einbringen. Und vor allem müssen die Stellen in der Personalverwaltung kräftig ausgebaut werden. Denn bei den derzeitigen Arbeitszeiten der Krankenhausärzte müssen sich mehrere Überwacher am Monitor ablösen, wenn die Bewegung jedes Krankenausarztes lückenlos verfolgt werden soll. Zuvor sollte allerdings auch eine Schulung der Ärzte im Tarifrecht erfolgen - oder ist die nur bei der HKG notwendig? Ärztinnen und Ärzte werden nämlich aufgrund der Sonderregelung 2c des BAT, der AVR Caritas und Diakonie oder des Arbeitsvertrags in der Regel verpflichtet, als eigene Dienstaufgabe im Nebentätigkeitsbereich des Chefs oder eines Belegarztes zu arbeiten. Für die Behandlung von Privatpatienten müssten sonst Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt worden sein, was kaum der Fall sein dürfte. Daneben sehen die Musterverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft auch vor, dass der Chefarzt für die Gestellung des Personals ein Nutzungsentgelt an den Krankenhausträger abführt, die Bezahlung der Ärztinnen und Ärzte und die geleistete Arbeitszeit demzufolge dem Krankenhausträger zugerechnet wird. Nur wenn der Arzt von seinem Arbeitgeber verpflichtet wird, als Nebentätigkeit z.B. Unterricht zu erteilen oder Gutachten zu erstatten und dies gesondert vergütet wird, ist die hierfür aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit i.S. des BAT und wird demzufolge auch nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Dass Ärztinnen und Ärzte aufgrund des Poolgesetzes oder der berufsrechtlichen Verpflichtung des Chefarztes an der Privatliquidation beteiligt werden, ändert nichts daran, dass die hierfür geleistete Zeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Die Beteiligung am Pool trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass die Qualität der Versorgung auch der Privatpatienten von der Leistung des gesamten Teams mitbestimmt wird, auch wenn nicht jeder einzelne Mitarbeiter an der Versorgung jedes Privatpatienten unmittelbar beteiligt ist. Schließlich sei erwähnt, dass neuere Verträge die Chefärzte mit so hohen Abgaben belasten, dass für den Pool oft nichts mehr übrig bleibt. Hier könnte das lückenlose Bewegungsprofil belegen, dass die Höhe der Abgaben aus der Privatliquidation durch die Inanspruchnahme nachgeordneter Ärzte garnicht gerechtfertigt ist, sondern lediglich der Bereicherung des Krankenhausträgers dient. Die modernen Verträge sehen hier allerdings oft einen Ausgleich vor: Je "wirtschaftlicher" der Chefarzt durch Ausbeutung seiner Nachgeordneten arbeitet, um so mehr findet er als "Leistungszulage" auf seinem Konto wieder...
Sie können es nicht glauben, dass die HKG
die totale Überwachung gefordert hat?
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www.mbhessen.de/aktuell/hkg0305.htm
30.05.2003 Verantwortlich:
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