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Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.  

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Hessisches Personalvertretungsgesetz geändert - Beschneidung von Arbeitnehmerrechten

Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG), das insbesondere die Rechte von Personalräten in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen regelt, ist im Dezember 2003 geändert worden. Wie bereits im August 1999 enthält die Gesetzesänderung erneut die Beschneidung bzw. Beseitigung von Rechten der Arbeitnehmervertretungen.

Die aus unserer Sicht wichtigste Änderung betrifft die Abschaffung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei auf einem Umstrukturierungskonzept beruhenden Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen (§ 77 Abs. 5 HPVG).

Darüber hinaus ist in § 77 Abs.4 HPVG ein so genannter "Versagungskatalog" aufgenommen, in dem Kriterien festgeschrieben sind, wann eine Personalvertretung im Bereich personeller Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellung, Entlassung, Beförderung, Abordnung, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung) die Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme der Dienststelle verweigern kann. Dies soll z.B. nur noch dann möglich sein, wenn eine "Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung…" etc. verstößt oder wenn "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht", dass durch eine Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Weiterhin sieht das Gesetz Verschlechterungen bei der Verteilung von Freistellungen vor (§ 40 HPVG).

Beteiligen sie sich aktiv an den Personalratswahlen!

Ungeachtet dessen besteht die dringende Notwendigkeit, die verbleibenden Rechte der Personalvertretung im Interesse der angestellten Ärztinnen und Ärzte zu vertreten. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass möglichst viele ärztliche Mitarbeiter in den Personalräten vertreten sind.

Bei den Personalratswahlen 2004 müssen bis zu einem vom Wahlvorstand in einem Wahlausschreiben bestimmten Termin Wahlvorschläge eingereicht werden. In vielen Fällen ist es optimal, eine Marburger-Bund-Liste mit mehreren Ärztinnen und Ärzten einzureichen. Wo dies nicht möglich ist, kann sich die Kandidatur auf einer Gemeinschaftsliste mit Vertretern anderer Gewerkschaften, die ähnliche Ziele haben, empfehlen. Möglich ist auch die vielfach praktizierte Berufsgruppen übergreifende Bildung einer Liste, die oftmals als „freie“ oder „unabhängige“ Listen betitelt werden. Bei Bildung einer Liste mit Mitgliedern des Marburger Bundes besteht die Möglichkeit, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch eine Mindestzahl von Beschäftigten durch Unterzeichnung von zwei Gewerkschaftsbeauftragten zu ersetzen. Dies setzt allerdings weiterhin voraus, dass der Marburger Bund bereits mit einem Mitglied im Personalrat vertreten ist.

Während des Wahlkampfes und in der Phase danach genießen Wahlbewerber besonderen Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Im Ubrigen gilt auch Schutz vor Versetzungen und Abordnungen.

Die Geschäftsstelle des mb hessen unterstützt Sie gerne bei Ihrer Kandidatur!

 

Übersicht

www.mbhessen.de/aktuell/hpvg0402.htm
20.02.2004 Verantwortlich:
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