Hessisches Personalvertretungsgesetz geändert - Beschneidung von Arbeitnehmerrechten
Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG), das insbesondere die Rechte
von Personalräten in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen regelt, ist im
Dezember 2003 geändert worden. Wie bereits im August 1999 enthält die
Gesetzesänderung erneut die Beschneidung bzw. Beseitigung von Rechten der
Arbeitnehmervertretungen.
Die aus unserer Sicht wichtigste Änderung betrifft die Abschaffung des
Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei auf einem Umstrukturierungskonzept
beruhenden Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen (§ 77 Abs. 5 HPVG).
Darüber hinaus ist in § 77 Abs.4 HPVG ein so genannter "Versagungskatalog"
aufgenommen, in dem Kriterien festgeschrieben sind, wann eine
Personalvertretung im Bereich personeller Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellung,
Entlassung, Beförderung, Abordnung, Ablehnung eines Antrags auf
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung) die Zustimmung zu einer geplanten
Maßnahme der Dienststelle verweigern kann. Dies soll z.B.
nur noch dann möglich sein, wenn eine "Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche
Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung…" etc. verstößt oder wenn
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht", dass durch eine Maßnahme
andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen
oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Weiterhin sieht das Gesetz Verschlechterungen bei der Verteilung von
Freistellungen vor (§ 40 HPVG).
Beteiligen sie sich aktiv an den Personalratswahlen!
Ungeachtet dessen besteht die dringende Notwendigkeit, die verbleibenden
Rechte der Personalvertretung im Interesse der angestellten Ärztinnen und
Ärzte zu vertreten. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass möglichst
viele ärztliche Mitarbeiter in den Personalräten vertreten sind.
Bei den Personalratswahlen 2004 müssen bis zu einem vom Wahlvorstand in einem
Wahlausschreiben bestimmten Termin Wahlvorschläge eingereicht werden. In
vielen Fällen ist es optimal, eine Marburger-Bund-Liste mit mehreren
Ärztinnen und Ärzten einzureichen. Wo dies nicht möglich ist, kann sich die
Kandidatur auf einer Gemeinschaftsliste mit Vertretern anderer
Gewerkschaften, die ähnliche Ziele haben, empfehlen. Möglich ist auch die
vielfach praktizierte Berufsgruppen übergreifende Bildung einer Liste, die
oftmals als „freie“ oder „unabhängige“ Listen betitelt werden.
Bei Bildung einer Liste mit Mitgliedern des Marburger Bundes besteht die Möglichkeit, die
Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch eine Mindestzahl von Beschäftigten
durch Unterzeichnung von zwei Gewerkschaftsbeauftragten zu ersetzen. Dies setzt allerdings weiterhin voraus,
dass der Marburger Bund bereits mit einem Mitglied im Personalrat vertreten ist.
Während des Wahlkampfes und in der Phase danach genießen Wahlbewerber besonderen
Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Im
Ubrigen gilt auch Schutz vor Versetzungen und Abordnungen.
Die Geschäftsstelle des mb hessen unterstützt Sie gerne bei Ihrer Kandidatur!
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