Ein Streik ist eine gewerkschaftliche Kampfmaßnahme zur Erreichung tariflich regelbarer Ziele. Hinsichtlich der Dauer und Intensität eines Streiks unterscheidet man den so genannten Erzwingungs- oder Warnstreik. Während der Erzwingungsstreik grundsätzlich bis zur Erreichung des Kampfzieles geführt werden soll, besteht der Zweck eines Warnstreiks darin, durch die Ausübung von Druck, Tarifverhandlungen zu erzwingen oder aber festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben.
Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Streik, damit er rechtmäßig ist, gewerkschaftlich organisiert sein. Ruft daher der Marburger Bund als Gewerkschaft der angestellten Ärztinnen und Ärzte diese zu einem Warnstreik auf, gilt dieser als gewerkschaftlich organisiert.
Darüber hinaus muss ein Warnstreik ein tariflich regelbares Ziel (i.d.R. Arbeitsbedingungen) anstreben.
Weiterhin darf ein Warnstreik nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen, d.h. er darf nicht erfolgen, solange noch ein nicht abgelaufener Tarifvertrag existiert.
Ein Warnstreik darf sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, er muss also zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und der nachfolgenden Weiterarbeit im Arbeitsfrieden geeignet und sachlich erforderlich sein.
Der Warnstreik ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht (Art. 9 Abs.3 des Grundgesetzes). An einem Warnstreik dürfen auch Nichtmitglieder der Gewerkschaft teilnehmen. Sollte es zu Lohnkürzungen des Arbeitgebers kommen, erhalten Nichtmitglieder allerdings keine Streikunterstützung.
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb streikenden Arbeitnehmern nicht kündigen.
Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Der Arbeitgeber kann daher das Gehalt abziehen, wenn er die Teilnahme am Streik schlüssig nachweisen kann.
Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Die Frage, ob Beamtinnen und Beamte das Recht zur Teilnahme an Streiks besitzen, ist strittig. Diese sollten deshalb bei der Notdienstplanung zuerst berücksichtigt werden.
Wer im Warnstreik oder Streik seine Arbeitskraft niederlegt, ist nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
"Notdienstarbeiten" dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig organisiert werden, sie müssen vom Arbeitgeber mit der streikführenden Gewerkschaft organisiert werden. Eine Notfallbehandlung der Patientinnen und Patienten muss jedoch gewährleistet sein (Stichwort: Wochenendbesetzung).
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