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TVöD: Überleitung der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse im Bereich VKA (BAT-West)

1.2 Aufstieg
3. Neueinstellungen
4. Urlaub
5. Jahressonderzahlung
8. Überstunden
 

1. Überleitung

Wichtige Vorbemerkung für Mitglieder des Marburger Bundes:

Auf das Arbeitsverhältnis von Mitgliedern des Marburger Bundes findet damit auch nach der Unterzeichnung durch verdi am 13.9.2005 und dem Inkrafttreten des TVöD im Bereich der Krankenhäuser, deren Träger der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören, am 1.10.2005 bis auf weiteres der BAT Anwendung.
Lesen Sie dazu:

Für mb-Mitglieder: Keine Bestrafung durch TVöD

Die Überleitung der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse für alle, die nicht Mitglieder des Marburger Bundes sind, sollte am 1.10.2005 wie folgt stattfinden, wobei allerdings sich inzwischen wieder einiges dadurch geändert hat, da jetzt eine eigene Entgeltordnung für Ärzte festgelegt wurde und das Zwischenentgelt und Stufenmodell nur bedingt Anwendung finden. Den aktuellen Stand der Tarifverträge finden Sie über den Link zur VKA am Fuß dieser Seite.

1.1. Zwischenstufe "Persönliches Entgelt"

Am 1.10.2005 erfolgt auf der Grundlage des dann jeweils zustehenden sog. "Persönlichen Entgelts" (Grundvergütung;Ortszuschlag ledig/oder verheiratet und allgemeine Zulage) eine betragsmäßige Überleitung auf die neue Entgelttabelle. Dabei wird jede bisherige Vergütungsgruppe einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Da nie der exakte Tabellenwert (mit 6 Stufen)getroffen wird, ergibt sich deshalb eine sog. individuelle Zwischenstufe, die beispielsweise zwischen den Stufen 3 und 4 liegen kann. Die individuelle Zwischenstufe wird für 2 Jahre beibehalten, danach rückt der Arzt in die nächst höhere Stufe. Drei Besonderheiten sind zu beachten:

Wer am Stichtag 1.10.2005 die Voraussetzung für eine Höherstufung (Altersstufe) in der Vergütungstabelle oder die Höhergruppierung in der Vergütungsgruppe erfüllt, wird zunächst höhergestuft und höhergruppiert und sodann übergeleitet.

Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. Wie in allen anderen Fällen auch, bleibt der übergeleitete Beschäftigte ab dem 1.10.2005 zunächst für die Dauer von 2 Jahren in der individuellen Zwischenstufe und rückt dann in die nächste Stufe auf. Der weitere Aufstieg erfolgt dann nach 5 Jahren. Neueinstellungen sollen zukünftig außertariflich vergütet werden.

Lassen Sie sich von den Juristinnen und Juristen des mb hessen beraten!

1.2 Aufstieg/Wechsel der Entgeltgruppe/Stufensteigerungen

Die Stufensteigerungen können zukünftig leistungsabhängig verkürzt oder verlängert werden, wenn die Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegen. Kriterien hierfür werden durch eine betriebliche Kommission entwickelt, die paritätisch mit Arbeitgebervertretern und BR/PR besetzt ist. Die Kommission ist auch in Beschwerdefällen zuständig.

1.3 Strukturausgleichsbetrag

Für evtl. Verluste bei Einkommenserwartungen durch die nicht mehr stattfindenden Altersstufensteigerungen wird ein Strukturausgleich gewährt, dessen Werte tabellenmäßig in der "Überleitungsübersicht BAT Gemeinden zur Tabelle TVöD – Höhe der Strukturausgleichsbeträge vom 8.2.05" festgelegt sind. Stichtag ist der Überleitungstermin 1.10.2005.

Dazu im Infodienst unter Recht:

"Überleitungsübersicht BAT Gemeinden zur Tabelle TVöD – Höhe der Strukturausgleichsbeträge vom 8.2.05", derzeitiger Verhandlungsstand. Änderungen können noch erfolgen.

Je nach Ausgangssituation und Familienstand ergeben sich völlig unterschiedliche Strukturausgleichsbeträge.

2. Befristungen

Die vorstehenden Regeln sollen auch bei (Anschluss-)Befristungen gelten. Beim Arbeitgeberwechsel siehe unter 3.2

Die von den Arbeitgebern geforderte Möglichkeit sachgrundloser Befristungen bis zu 4 Jahren konnte verhindert werden.

3. Neueinstellungen

3.1 Eingruppierung/Zuordnung in die neuen Entgeltgruppen

Die alten Eingruppierungsregeln der Anlage 1a bleiben voraussichtlich bis Ende 2006 bestehen, bzw. bis ersetzende Regeln vereinbart wurden.

Berufsanfänger EG 14

Die EG 13 wird nur für die Vergütungsgruppe BAT II (alt) ohne (Aufstiegs-)Wechselmöglichkeit vorgesehen sein. Dies trifft auf Ärzte nicht zu. Ehegatten- oder kinderbezogene Zuschläge gibt es nicht mehr.

3.2. Arbeitgeberwechsel

Beim Arbeitgeberwechsel werden für die Eingruppierung Zeiten beruflicher Erfahrung berücksichtigt.

4. Urlaub

4.1. Erholungsurlaub

Der nur in den Vergütungsgruppen BAT I und Ia teilweise gewährte Urlaub von 30 Tagen für über 30- bis 40-jährige wird auf die für die restlichen Entgeltgruppen bereits üblichen 29 Tage gestutzt. Wer am Stichtag 1.10.05 noch einen höheren Urlaubsanspruch hat erhält diesen weiter.

4.2. Zusatzurlaub Wechselschicht

Für je zwei zusammenhängende Monate Schicht/Wechselschicht wird ein Tag Zusatzurlaub gewährt, d.h. anstelle der bisher max. 4 Tage Zusatzurlaub sind jetzt 6 Urlaubstage im Jahr möglich.

5. Jahressonderzahlung (Zuwendung / Urlaubsgeld)

In den Jahren 2005 und 2006 werden die Weihnachtszuwendung (82,14% vom Gehalt incl. unständiger Bezüge) und das Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € entsprechend den bisherigen Regelungen und zu den gewohnten Zeitpunkten (Urlaubsgeld im Juli, Zuwendung im November) ausgezahlt. Im Jahre 2006 erfolgt eine Sonderzahlung, deren Summe sich aus der bisherigen Höhe der Zuwendung und des Urlaubsgelds zusammensetzt. Diese Summe erhöht sich für jedes Kind, für das im Rahmen der Besitzstandsregelung im September 2006 ein Kinderzuschlag gezahlt wird um 25,56 €. Im Jahr 2007 werden die beiden Ansprüche zusammengefasst und für die Entgeltgruppen 13 bis 15 erfolgt die Auszahlung von 60% des durchschnittlich gezahlten monatlichen Gehalts der Monate Juli, August und September. Unberücksichtigt hierbei bleiben das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt und etwaige Leistungszulagen.

Dazu im Infodienst unter Recht:

TVöD: Tarifvertrag zur "Jahressonderzahlung", Übergangsregelung für 2005 und 2006 sowie Ausgestaltung ab 2007.

6. Entgelterhöhungen / Einmalzahlungen

Die Einmalzahlung für das Jahr 2005 beträgt 300,00 €. Sie wird zu je 100,00 € mit den Gehältern der Monate April, Juli und Oktober 2005 ausgezahlt und ist nicht tabellenwirksam. Mit dem Bund wurde zusätzlich vereinbart, in den Jahren 2006 und 2007 auch 300 € zu zahlen, die zu je 150,00 € mit den Gehältern der Monate April und Juli 2006 und 2007 ausgezahlt werden. Die Einmalzahlungen im Bereich der VKA (Gemeinden) für die Jahre 2006 und 2007 werden endgültig erst im Rahmen des Überleitungstarifvertrages in den TVÖD festgelegt.

7. Bereitschaftsdienstvergütung

Die Bezahlung der Bereitschaftsdienstvergütung wird zukünftig durch Bezirkstarifvertrag auf Landesebene geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer bezirklichen Regelung gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

8. Überstunden

Der Überstundenzuschlag beträgt in den EG 10 bis 15 wie bisher 15%, in den EG 1 bis 9 wird er von 25% auf 30% angehoben.

Beginn
www.mbhessen.de/aktuell/ueberlvka.htm
27.09.2005 Verantwortlich: mb Link Impressum mbhessen.de