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Verlängerung der Übergangsfrist wird häufig ins Leere gehen

Die von der großen Koalition geplante Verlängerung der Übergangsfrist des § 25 ArbZG um ein Jahr wird nur eine begrenzte Wirkung haben, auch wenn der Bundesrat auf seiner nächsten Sitzung am 25.11.05 wie geplant der Initiative des Freistaates Bayern in diesem Sinne folgen wird. Als Unterstützer dieser Verzögerungspolitik wurden u.a. die deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft bekannt.

Nach Überleitung in den TVöD oder einer neu getroffenen Regelung in einem AVR geht eine Problemlösung über SR 2c BAT nicht mehr. § 25 ArbZg sieht vor, dass bis 31.12.2005 noch bestehende und ggfs.nachwirkende tarifvertragliche Regelungen (z.B. die Sonderregelung SR 2c für Ärzte) zur Arbeitszeit und zum Bereitschaftsdienst weiterhin angewandt werden können, d.h. prinzipiell bleiben dadurch Dienstpläne nach BAT-Format möglich.

Kliniken, die den TVöD für Ärzte anwenden, können von der Verlängerung der Übergangsregelung des § 25 ArbZG keinen Gebrauch machen und deshalb auch nicht auf BAT-Grundlage weiterarbeiten. Es gelten die Grundregelungen des § 45 Abs. 2 TVöD:

Vollarbeit in Kombination mit Bereitschaftsdienst der Stufen A oder B ist nur bis zu 16 Stunden (incl. Pausen) erlaubt, in den Stufen C oder D nur bis zu 13 Stunden (incl. Pausen).

Ausschließlich durch Betriebs-oder Dienstvereinbarung(!) sind möglich:

  1. Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden auf max. 24 Stunden (excl. Pausen), wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt (mind. 30-35% Belastung). Innerhalb von 12 Monaten muss ein Ausgleich auf 48 Stunden/Woche im Durchschnitt erfolgen. Dies ist in § 7 Abs. 8 ArbZG festgelegt.
  2. Nach Belastungsanalyse eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit (ohne die Notwendigkeit eines Ausgleichs auf 48 Stunden), wobei in Bereitschaftsdiensten der Stufen A oder B eine wöchentliche Arbeitszeit von max. durchschnittlich 58 Stunden, in Bereitschaftsdiensten der Stufen C oder D eine wöchentliche Arbeitszeit von max. durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist (45 Abs. 4 TVöD). Der Ausgleich auf 58/54 Stunden muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt hat (§ 7 Abs. 7 ArbZG).
Bei allen aufgeführten Varianten, die zu einer Arbeitszeit über 12 Stunden führen, muss gem. § 7 Abs. 9 ArbZG im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

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24.11.2005 Verantwortlich: Impressum mbhessen.de