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Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.  

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Verfällt Ihr Resturlaub?

Aus gegebenem Anlass hier kurz die Grundsätze der Urlaubsregelung im BAT:

Erholungsurlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) anzutreten, d.h. das spätestens der 31.12.03 der erste Urlaubstag ist. Der übrige Urlaub kann in das Kalenderjahr 2004 hineinreichen. Kann der Urlaub im laufenden Kalenderjahr aus 'dringenden dienstlichen' oder 'in der Person des Arbeitnehmers' liegenden Gründen nicht genommen werden, ist der Urlaub grundsätzlich bis zum 30.4. 2004 anzutreten. Wird der Urlaub nicht innerhalb der Frist genommen, verfällt er. Aus diesem Grunde fordern die Verwaltungen zum Ende des Jahres gezielt dazu auf, den Resturlaub zu nehmen.

Sie sichern sich den Resturlaub des Jahres 2003 am einfachsten indem Sie Ihren gewünschten Urlaubstermin schriftlich über den üblichen Dienstweg bei der Verwaltung anmelden (in Zweifelsfällen Abgabe des Antrags unter Zeugen, Kopie aufbewahren).
Wird der Urlaub aus dienstlichen Gründen abgelehnt (z.B. weil die dienstplanmäßige Besetzung nicht gewährleistet ist, da mehrere Mitarbeiter einen Antrag für den gleichen Zeitraum gestellt haben), ist der Urlaub zu übertragen, oder durch den Arbeitgeber ein anderer Urlaubszeitraum anzuordnen.

Startseite Intern Ausführliche Information im internen Bereich: Merkblatt 30 Erholungsurlaub in der Kategorie Merkblatt-Service

Für Rückfragen stehen unseren Mitgliedern mb Farben die juristischen Berater der Geschäftsstelle zur Verfügung.

 

Übersicht

www.mbhessen.de/aktuell/urlaubrest.htm
11.11.2003 Verantwortlich:
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