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Auch für Beamte gilt: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Auch für den Bereitschaftsdienst der Beamten gehen Gerichte zwischenzeitlich davon aus, dass diese in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten sind, wenn sich der Beamte in den Räumlichkeiten des Dienstherrn aufhalten muss.

Der Fall

Ein Justizvollzugsbeamter leistet zwischen 15 und 20 Stunden pro Woche Bereitschaftsdienst. Während des Bereitschaftsdienstes muss er in der Justizvollzugsanstalt bleiben, darf sich dort allerdings nach 22.30 Uhr zur Ruhe begeben. Das Land als Dienstherr erkennt seinen Bereitschaftsdienst zu 15 Prozent als Arbeitszeit an. Hiergegen wendet sich der Beamte mit seiner Klage, die Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitzeit in vollem Umfang zu erreichen.

Die Entscheidung

Der von Beamten zu leistende Bereitschaftsdienst ist insgesamt als Arbeitszeit zu werten, wenn diese sich in den Räumlichkeiten des Dienstherrn aufzuhalten haben. Als Grundlage hierfür sieht das Verwaltungsgericht die Begriffsbestimmung der Arbeitszeit in der sogenannten "Arbeitszeit-Richtlinie" (Richtlinie 93/104/EG), die der Europäische Gerichtshof in dem SIMAP-Urteil vom 3.10.2000 (Rs.: C-303/98) dahingehend ausgelegt hat, dass der Bereitschaftsdienst von Ärzten im Bereich der medizinischen Grundversorgung, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Arbeitsgebers zu leisten ist, vollständig als Arbeitszeit anzusehen ist.

Verwaltungsgerichts Minden 11.06.2003 - 4 K 252/02

Hier finden Sie WWW die Pressemitteilung des Gerichts dazu.

 

Beginn

 

www.mbhessen.de/aktuell/vgmi0306.htm
19.06.2003 Verantwortlich:
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