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ZUSI - auch ein Grund für die Kündigung der Zusammenarbeit mit Ver.di!

Beim aufmerksamen Lesen des Zukunftssicherungsvertrags - ZUSI - kommt man aus dem Staunen nicht heraus!
Der ZUSI wurde von ver.di mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitsgeberverbände (VKA) abgeschlossen, um Kliniken und Krankenhäusern über die Konvergenzphase hinweg zu helfen. Liquiditätsprobleme der Kliniken sollen damit ohne teure Bankkredite aufgefangen werden. Nach aufmerksamen Beobachtungen hat man aber doch die Fallpauschalen - DRGs - eingeführt, um den Wettbewerb der Kliniken und Krankenhäusern untereinander zu steigern und unrentable Häuser aus der Versorgung auszuschalten. So deutlich wurde das zwar nie formuliert, doch die Gestaltung der DRGs lässt durchaus diese Deutung zu. Da die bisherige Politik immer wieder darstellte, dass man der Meinung sei, zu viele stationäre Versorgungsmöglichkeiten zu haben, ist ein Abbau von Betten durch Klinikschließungen politisch willkommen.

Nun aber der ZUSI - dieser soll den finanziell angeschlagenen Häusern über die Konvergenzphase hinweg helfen.

Vom Träger der Klinik wird im ZUSI erwartet, dass er sich zu seinem Krankenhaus bekennt incl. der Bindung zum Tarifrecht der VKA. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Die Beschäftigten hingegen können mit bis zu 10% ihres Einkommens belastet werden, aus welchen Anteilen der Vergütung auch immer. Tarifliche Ansprüche können in Genussrechte im Interesse des Krankenhauses umgewandelt werden. Diese Genussrechte werden auf unbestimmte Zeit ausgegeben, und die Genussrechtsinhaber sind frühestens sechs Jahre nach Ausgabe berechtigt, die Genussrechte zu kündigen. Ein Rückzahlungsanspruch der Genussrechte in der Insolvenz oder im Liquidationsfall ist nachrangig.

Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen unter einem Jahr sowie befristet Beschäftigte, die erstmalig in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit einer Gesamtdauer bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen, sind allerdings von der Regelung der Genussrechte auszunehmen, ebenso Menschen in der Ausbildung.

Demgegenüber werden betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit ausgeschlossen, ebenso wie Neu-, Um- oder Ausgründungen mit dem Ziel, einen anderen Tarifvertrag anwenden zu können.

Mit diesem Vertrag versucht ver.di für sein Klientel, vor allem Pflegepersonal, eine Arbeitsplatzsicherung herbeizuführen. Das ist verständlich. Unverständlich jedoch ist es, dass das zinslose "Darlehen", das von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegeben wird, zur Zeit der Insolvenz auch noch nachrangig bedient werden soll. Im schlimmsten Falle, den ich niemandem wünsche, gibt man also dem Arbeitgeber einen Teil seines Gehaltes, und wenn dann doch die Insolvenz folgt, ist das Geld futsch! Wie wirkt sich auf das Arbeitslosengeld aus?

Man wird leicht verstehen, dass es geboten schien, die Zusammenarbeit mit ver.di zu kündigen - wenn man sich allein diese kleine Facette im Rahmen der Verhandlungen rund um den neuen TVÖD betrachtet! Einen solchen ZUSI können wir unseren Mitgliedern nicht zumuten!

Dr. Ursula Stüwe, 1. Vorsitzende des mb hessen.
Lesen Sie dazu Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23.08.2005.
Und hier können Sie sehen, dass die Betroffenen in der HSK GmbH das auch verstanden haben und ihre Konsequenzen ziehen:
Aufsichtsratswahl in den HSK gGMbH Wiesbaden: Beide Gewerkschaftssitze gehen an den mb!
 
Beginn
www.mbhessen.de/aktuell/zusi0509.htm
06.12.2005 Verantwortlich: mb Link Impressum mbhessen.de