Aktualisierung: 08.03.11
Diesen Beitrag, ursprünglich vom 18.12.09, hatten wir am 05.03.10 aktualisiert und deshalb nach oben geholt.
Der MB befindet sich mit den kommunalen Arbeitgebern und dem Land Hessen in Rechtsstreiten über die tarifliche Frage, ob Bereitschaftsdienststunden in der Nacht (21.00h-06.00h) und Aktivstunden in der Rufbereitschaft (ebenfalls von 21.00h-06.00h) zu einem Zusatzurlaub führen können.
Bisher konnte sich der Marburger Bund Hessen in allen Verfahren und Instanzen durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.2.2011 seine Entscheidung zu Gunsten der Ärztinnen und Ärzte getroffen (wir berichteten hier und hier.
Für den konfessionellen Bereich war diese Rechtsfrage bislang nicht relevant, da hier andere (in der Regel anspruchausschließende) Bestimmungen Anwendung fanden. In einer neuen Entscheidung des BAG (Urteil vom 15.07.2009 - Az: 5 AZR 867/08) ist dies aber gekippt worden.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass Sie als Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG gelten, d.h. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Dabei gilt das Zeitfenster von 23.00h bis 06.00h. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gelten dann die im Einzelnen unten dargestellten Werte.
Für unsere Mitglieder in kirchlichen Krankenhäusern können sich daher nun Ansprüche auf Zusatzurlaub ergeben:
Zur Berechnung des Anspruchs für Nachtarbeit gilt ein Zeitfenster in der Nacht von 20.00h-06.00h. Sämtliche Bereitschaftsdienststunden (egal ob oder egal wie viel in der Zeit gearbeitet wurde) sind bei der Berechnung heranzuziehen. Ebenso Aktivstunden der Rufbereitschaft in dieser Zeit. Bei 40 Bereitschaftsdiensten im Kalenderjahr, die den Zeitraum von 20-6 Uhr (= 10 Stunden) umfassen, ergeben sich 400 Nachtarbeitsstunden, für die Sie zwei Arbeitstage Zusatzurlaub erhalten.
Bezogen auf das Kalenderjahr 2009 ergeben sich nach Anlage 14 § 4 Abs. 2 AVR Caritas folgende Ansprüche auf Zusatzurlaub:
| 150 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 1 Arbeitstag |
| 300 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 2 Arbeitstage |
| 450 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 3 Arbeitstage |
| 600 Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr | 4 Arbeitstage |
Für Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 3 AVR Caritas noch um einen Arbeitstag.
Wichtig: Für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist die Anzahl der geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen.
In § 28b Abs. 2 und 3 AVR.DW-EKD ist der Zusatzurlaub wie im Bereich der AVR Caritas geregelt, s. o.
In § 28b Abs. 2 und 3 AVR.KW ist der Zusatzurlaub wie im Bereich der AVR Caritas geregelt, s. o.
§ 48 der KDAVO (Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung) sieht eine fast gleichlautende Regelung vor, die die Zeit der Nachtarbeit aber auf den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschränkt.
Dies führt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu folgenden Ansprüchen:
| 150 Arbeitsstunden zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr | 1 Arbeitstag |
| 300 Arbeitsstunden zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr | 2 Arbeitstage |
| 450 Arbeitsstunden zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr | 3 Arbeitstage |
| 600 Arbeitsstunden zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr | 4 Arbeitstage |
Hinzu kommt evtl. nach § 50 KDAVO ein Zusatzurlaubsanspruch bei einem Jubiläum.
Die Ansprüche sollten daher ab sofort rückwirkend für das Jahr 2009 schriftlich geltend gemacht werden. Ein Musterschreiben für den Antrag haben wir in unserem Infodienst ‘Offen lesbar’ hier bereitgestellt.
Das Urteil des BAG finden unsere Mitglieder in unserem Infodienst hier.
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