In einem Stellenangebot im Heft 6 des Deutschen Ärzteblattes vom 12.02.10 verspricht das Kreiskrankenhaus Frankenberg “Die Vergütung erfolgt einzelvertraglich attraktiv entsprechend dem Marburger-Bund-Tarif.” Welcher Tarif gemeint ist, bleibt offen, denn dieses Krankenhaus ist seit einigen Jahren aus dem Kommunalen Arbeitgeber Verband (KAV) Hessen ausgetreten und gehört damit nicht mehr zum Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA.
Bereits bestehende Arbeitsverträge enthalten folgende nachteilige und teilweise unzumutbare oder auch rechtlich unwirksame Regelungen:
- Bedenklich ist bereits die Regelung zur Einstellungsuntersuchung. Hier heißt es in einem uns vorliegenden Arbeitsvertrag “Der untersuchende Arzt wird von dem Mitarbeiter von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden“. Diese Entbindung ist sehr weitgehend und sollte sich nur auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses “geeignet” oder “nicht geeignet” beziehen.
- Beim Gehalt wird die aktuelle Tabelle des TV-Ärzte/VKA (heruntergerechnet auf 38,5h) angeboten. Ein Anspruch auf Teilhabe an den Tarifsteigerungen analog der Verhandlungsergebnisse mit dem Marburger Bund ist in vorliegenden Arbeitsverträgen nicht vorgesehen, kann aber durch Änderungsvertrag erfolgen. Dies ist neben den regulären linearen Tariferhöhungen besonders für die in den gegenwärtigen Tarifverhandlungen diskutierte Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe I von 18 auf 12 Monate von Bedeutung. Ärztinnen und Ärzte mit längerer Betriebszugehörigkeit werden noch nach dem BAT Stand 2004 bezahlt.
- Positiv ist anzuerkennen, dass laut Stellenausschreibung anfallende Überstunden vergütet werden, für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte nach den BAT-Sätzen (Stand 31.12.2004) mit 23,32 € (TV-Ärzte/VKA: 24,32 € bis 28,27 €).
- Bereitschaftsdienste werden durch eine Betriebsvereinbarung ggü. der BAT-Regelung in den verschiedenen Belastungsstufen zwar um 5 % besser bewertet, bleiben jedoch immer noch 5 % unter den Prozentsätzen des TV-Ärzte/VKA, was selbst bei der in Frankenberg erfolgenden besseren Bezahlung mit 23,32 € ggü. dem Wert im TV-Ärzte/VKA von 22,10 € zu einer niedrigeren Auszahlung führt.
- Jede Nebentätigkeit ist anzeigepflichtig und setzt eine “schriftliche Einwilligung der Gesellschaft” voraus. Nach dem TV-Ärzte/VKA ist nur noch die schriftliche Anzeige erforderlich. Einer Einwilligung bedarf es nicht. Weiterhin fehlt eine vertragliche Regelung für die Übernahme und Bezahlung von Gutachten.
- Die Arbeitsunfähigkeit der Ärztinnen und Ärzte scheint besonders problematisch angesehen zu werden, denn es wird verlangt, jede Arbeitunfähigkeit “binnen 2 Tagen durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen“. Üblich ist die Vorlage eines Nachweises ab dem vierten Tag. Es wird im Krankheitsfall auch nur das gesetzlich vorgeschriebene Minimum der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt. Ein Krankengeldzuschuss ab der siebten Woche wird im Gegensatz zur Regelung im TV-Ärzte/VKA nicht vereinbart.
- Der Bereitschaftsdienst (BD) wird mit einem um 5 % geringeren Prozentsatz als Arbeitszeit gewertet (höchste Belastung: 85 % statt 90 %), was dazu führt, das ein Assistenzarzt bei einem 16 Stunden-BD mit anschließendem Freizeitausgleich durch die niedrigere Faktorisierung gegenüber dem TV-Ärzte/VKA rd. 40 € je Dienst verliert.
- Vermutlich, damit sich das nicht herumspricht, wird eine Verschwiegenheitspflicht konstruiert, die wir auszugsweise einmal wiedergeben: “Der Mitarbeiter ist verpflichtet (…), Verschwiegenheit zu bewahren. (…) Dies gilt auch für die arbeitsrechtlichen Regelungen dieses Vertrages. Er verpflichtet sich ausdrücklich, darüber ohne vorherige Zustimmung dritten gegenüber keinerlei Mitteilung zu machen, gleich zu welchem Zweck. Zuwiderhandlungen haben eine fristlose Kündigung zur Folge.” Damit soll wohl in erster Linie verhindert werden, dass die Ärztinnen und Ärzte sich über die Vertragsbedingungen austauschen. Das Vertragsmuster stammt offensichtlich aus einem Formularbuch für Industriebetriebe, denn “Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma oder deren Kunden ersichtlich ohne Nachteil ist“. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen: Die Rechtsanwälte des Marburger Bundes können Sie jederzeit ansprechen!
- Zu guter Letzt wurde noch eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist formuliert, die vorsieht, dass Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind und binnen weiterer zwei Monate Klage erhoben werden muss, andernfalls seien die Ansprüche verwirkt. Diesen Passus können Sie bedenkenlos unterschreiben, denn er ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam! Es gilt dann die dreijährige Verjährungsfrist des BGB.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Weiterbildung in Innerer Medizin oder Allgemeinmedizin anstreben, könnten deshalb dieses Stellenangebot des naheliegenden tarifgebundenen Stadtkrankenhauses Korbach attraktiver finden.
Einen Schritt weiter in Nordhessen finden Sie auch in der Klinik Hoher Meissner Bad Sooden-Allendorf hier bessere tarifgesicherte Vergütungsbedingungen.
Unseren Mitgliedern empfehlen wir, vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages die Profis der Geschäftsstelle zu konsultieren. Wir schaffen Transparenz im ärztlichen Arbeitsmarkt. Werden Sie deshalb Mitglied des Marburger Bundes Hessen, z.B. mit einem Klick hier.
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