von RA Udo Rein, Geschäftsführer des MB Hessen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
zuletzt aktualisiert: 06.01.12
In den Stellenanzeigen gibt es erste Hinweise auf das zu erwartende Gehalt.
Bezugnahmen, z.B. auf den TV-Ärzte (Unikliniken TdL), TV-Ärzte/VKA (Kommunen), TV Unikliniken Land Hessen, TV-Ärzte VBGK (Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken), Bundesknappschaft (TV-Ärzte-KH/DRV KBS), Medizinischer Dienst der Krankenversicherung MDK (MDK-T Version Ärzte) oder Konzerntarifverträge (TV-Ärzte Asklepios, TV-Ärzte Helios, TV-Ärzte RKA Rhön, TV-Ärzte Sana) bzw. Haustarifverträge (z. B. TV-Ärzte Kerckhoff) mit dem Marburger Bund, garantieren Ihnen ein ausgehandeltes Mindestniveau. Die Gehälter lassen sich mittels der jeweiligen Entgelttabellen nachvollziehen. Zur Bundesknappschaft beachten Sie bitte diese Meldung des Landesverbandes NRW/RP.
Jegliche Hinweise in Stellenanzeigen oder spätere Formulierungen im Arbeitsvertrag, die auf die verdi-Tarife TVöD (z. B. Gesundheitsamt, Controlling, Bundesdienst), TV-L oder TV-H (JVA, Landesdienst, Wissenschaft außerhalb der Krankenversorgung) oder so genannte betriebliche Arbeitsordnungen Bezug nehmen, lassen z. T. erhebliche Verluste bei Monatsentgelt und Bezahlung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst erwarten. Ohne die Sicherheit eines Tarifvertrages mit dem Marburger Bund sind derzeit auch u. a. Stellen im Bereich der AHG (Allgemeine Hospitalgesellschaft), Ameos-Kliniken, des Arbeiter-Samariter-Bundes ASB, der Arbeiterwohlfahrt AWO, Ärztlichen Leitung Rettungsstelle, Bundesagentur für Arbeit, des DB Gesundheitsservice, der Deutschen Rentenversicherung DRV Bund / TgDRV, DRK-Krankenhäuser, dem Kuratorium für Heimdialyse (KfH), der Lielje-Gruppe, Median-Gruppe, Mediclin AG, Paracelsus, “Pitzer-Kliniken” (inzwischen von der Median-Gruppe übernommen), RHM-Kliniken (Rolf-Henning Mayer, in Hessen: Klaus-Miehlke Klinik Wiesbaden) und Schön-Kliniken (in Hessen: Bad Arolsen).
Wenn eine Klinik, die aus dem Tarifverbund der kommunalen Arbeitgeberverbände ausgetreten ist und den TV-Ärzte/VKA nicht anwendet, mit einer Vergütung “entsprechend dem Marburger-Bund-Tarif” wirbt, ist Vorsicht geboten, wie wir am Beispiel des Kreiskrankenhauses Frankenberg hier beschrieben haben.
Die Wicker-Gruppe kommt in der vorstehenden Aufzählung nicht mehr vor, da wir einen eigenen TV-Ärzte Wicker mit ihr abgeschlossen haben (mehr…), wobei der ‘Pionier’-TV mit der Wicker Klinik Bad Homburg weiter bestehen bleibt (mehr…).
Für Schleswig-Holstein finden Sie hier eine gute Übersicht des MB-Landesverbandes über Haustarifverträge und das Vergütungsniveau. Der MB-Landesverband Sachsen hat hier eine Übersicht der Klinikstandorte mit Tarifvertrag.
Der Arbeitskampf an acht DRK-Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz ist mit dem Abschluss eines eigenen arztspezifischen Tarifvertrages erfolgreich beendet worden.
Im DRK-Krankenhaus Mölln-Ratzeburg (Schleswig-Holstein) findet seit 01.04.2008 der TV-Ärzte/VKA über einen modifizierten Haustarifvertrag Anwendung und im DRK Zentrum Middelburg gibt es ebenfalls einen Haustarifvertrag.
Für vier DRK Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen Tarif mit dem MB.
Die Tarifverhandlungen des Landesverbandes Berlin/Brandenburg mit dem DRK wurden am 30.9.2009 abgeschlossen (mehr…).
Bei einem Vergleich des sog. DRK-Reformtarifvertrages (verhandelt zwischen Verdi und der Bundestarifgemeinschaft des DRK) und dem TV-Ärzte/VKA beachten Sie bitte besonders, dass sich die Laufzeiten in den Stufen der jeweiligen Entgeltgruppen z.T. stark unterscheiden.
Während der Assistenzarzt im TV-Ärzte VKA nach 5 Jahren Berufserfahrung in Stufe 5 “landet“, kommt er im DRK-Reformtarifvertrag erst nach 9 Jahren (im 10. Jahr) in die Stufe 5! Dann befinden sich aber die meisten bereits im Status des Facharztes. Auch in Stufe 3 kommt man erst nach erfüllten drei Jahren, also im vierten Jahr der Weiterbildung (TV-Ärzte/VKA: nach zwei Jahren). Berechnet man nach dem Verdi-DRK-Tarif den typischen Verlauf über sechs Jahre Weiterbildung bis zum Facharzt, ergibt sich im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA ein Gesamtminus von rd. 5.500 €.
Noch stärker trifft es die Fachärzte, die im DRK-Reformtarifvertrag erst nach vier Jahren fachärztlicher Berufserfahrung (also im fünften Jahr) in die Stufe 2 kommen (TV-Ärzte/VKA nach drei Jahren!) und in die Stufe 3 erst nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung (TV-Ärzte/VKA nach sechs Jahren) und die Stufe 4 erst nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit erreichen (TV-Ärzte/VKA nach acht Jahren!).
Der Verlust der Fachärzte im Verdi-DRK-Reformtarifvertrag beträgt in 13 Jahren ununterbrochener fachärztlicher Tätigkeit im DRK rd. 50.652 €!
Diese Berechnungen gelten auch im Vergleich zum TVöD-Krankenhaus (BT-K).
Das „verschämte Verschweigen“ von Tarifverträgen lässt nichts Gutes erwarten. Das individualvertragliche Eingangsentgelt orientiert sich meist noch an den Ärztetarifen oder liegt auch mal darüber. Stufensteigerungen während der Laufzeit des Arbeitsvertrages werden allerdings schon einmal „vergessen“. Fragen des Bereitschaftsdienstes, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsbefreiung, Urlaubsdauer oder der Teilzeitmöglichkeit etc. sind meist unbefriedigend gelöst. Die Bezugnahme auf Haustarifverträge könnte im Einzelfall auch lediglich auf verdi-Haustarifverträge oder Tarifverträge mit dem (christlichen) Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband DHV (dessen Tarifverträge für den Gesundheitsbereich von Arbeitsgerichten für Nichtig erklärt wurden und dessen Nachfolgeverband sich medsonet nennt) verweisen, die nicht über das TVöD-Niveau reichen, teils weit darunter liegen. Aus diesem Grunde sollte bei Haustarifverträgen stets nachgefragt werden, mit welcher Gewerkschaft der Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Ein Blick auf die Webseiten des jeweiligen MB-Landesverbandes kann hier lohnenswert sein.
Der Marburger Bund Hessen hat auf seiner Startseite unter Hessische Krankenhäuser alle Meldungen und Berichte mit Besonderheiten zu hessischen Krankenhäusern gesammelt. Lassen Sie sich von Ihren Landesverbänden beraten.
Bei bestehenden Sanierungs- oder Notlagentarifverträgen kann es noch zeitlich begrenzt z.B. zu Absenkungen in der Zusatzversorgung o.ä. kommen - in den Stellenanzeigen bleibt dies fast immer unerwähnt.
Vorsicht ist weiterhin geboten, wenn die Tätigkeit in ausgegliederten selbständigen Gesellschaften erfolgt. Formulierungen wie „Die Beschäftigung/Anstellung erfolgt bei der XY GmbH“ oder „Das Arbeitsverhältnis kommt mit der XY GmbH zu deren Konditionen zustande“, weisen auf solche Beschäftigungsverhältnisse hin. Dort wurde jeweils der Abschluss eines Tarifvertrages verweigert. Die Leistungen sind z. T. nur freiwillig und widerruflich und insgesamt unter dem Niveau des TV-Ärzte VKA, da auch kein Zuschuss zur Alterssicherung (Zusatzversorgung) geleistet wird. Als Beispiele zu nennen sind folgende Krankenhäuser:
Besonderer Aufmerksamkeit bedarf eine Bewerbung im kirchlichen Bereich. Hier bestehen im Bereich der evangelischen Krankenhäuser bundesweit mittlerweile erhebliche Unterschiede.
Der einzige Kirchen-Tarif auf dem Niveau der MB-Ärztetarife ist derzeit der TV-Ärzte / Diakonie für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe sowie die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM). Achtung, die AVR TV-Ärzte / Diakonie Rheinland, Westfalen und Lippe muss ausdrücklich vereinbart werden!
Der Widerstand gegen die Umsetzung dieses Tarifs führte auch zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht Herne, mit der versucht wurde, die Umsetzung der AVR TV-Ärzte / Diakonie Rheinland, Westfalen und Lippein der Evangelischen Krankenhausgemeinschaft Herne / Castrop-Rauxel (EvK) zu vermeiden. Diese Klage wurde abgewiesen. Einen ausführlicheren Bericht dazu mit den Hintergründen und Überlegungen, aus welchen Quellen nun die Kosten bei einem Streitwert von 5.000.000 €(!) bezahlt werden, finden Sie hier.
Der Landesverband Hamburg des Marburger Bundes rief hier die Ärzte des Bethesda Krankenhauses in Bergedorf am 31.08.09 zum Streik auf. “Seit Jahren bekommen sie von ihrem kirchlichen Arbeitgeber weniger bezahlt als ihre Hamburger Kollegen“, berichtete hier die “taz Hamburg” dazu. Der Streik wurde am 2.9.2009 nach einer „Gesamtzusage“ des Arbeitgebers ausgesetzt (mehr…). Am 1.09.10 erklärte das Arbeitsgericht Hamburg den Streik des MB gegen die Nordelbische Kirche für zulässig (hier die Nachricht des Arbeitgebers und hier die des MB dazu). Auch in der zweiten Instanz gewann der Marburger Bund: Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 2 Sa 83/10 ) die Berufung zurückgewiesen (wir berichteten hier).
Das monatliche Entgelt nach der Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) des Diakonischen Werkes Hessen-Nassau (DWHN) ist prinzipiell mit dem TV-Ärzte/VKA vergleichbar. Allerdings haben wir die Kliniken der Agaplesion AG aus unserer vielbeachteten Positivliste zu KVAVO/DWHN gestrichen, da die Bereitschaftsdienste und die Rufbereitschaft wesentlich schlechter bezahlt werden (wir berichteten hier).
Dem Marburger Bund wird die originäre Entsendung von Vertretern in die Arbeitsrechtliche Kommission des DWHN verweigert. Aktuelles finden Sie hier.
Die Entgelte im Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck stagnierten seit 1.9.2009. Sie werden nun zum 1.02.2012 um 4,1 % erhöht. Vorsicht bei einzelvertraglichen Vereinbarungen zur vertraglichen Abbedingung des Zusatzurlaubs im Bereitschaftsdienst (BD). Gegenüber dem Tarif VKA fehlt der Nachtzuschlag von 15 % im BD, der für Zeiten zwischen 21h und 6h einen Zuschlag vorsieht, was je Dienst rd. 34 € zusätzlich bedeutet und bei fünf BD bereits zu einem monatlichen Verlust von rd. 170 € führt.
(Eine Auflistung der Kliniken des DW KW findet sich hier.)
Die Bezahlung in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes erfolgt nach AVR Caritas.
In Hessen gehören der Arbeitsgemeinschaft katholischer Krankenhäuser 24 Akutkliniken an, deren Auflistung Sie hier finden. Das St. Vincenz- Krankenhaus in Limburg zahlt als Stiftung nicht nach dem AVR Caritas sondern wendet den TV-Ärzte/VKA an.
Nach einem sehr langen Weg werden seit dem 01.04.11 an allen hessischen katholischen Krankenhäusern die Ärztinnen und Ärzte nach den Entgelttabellen des TV-Ärzte/VKA vergütet (wir berichteten hier). Dabei konnten Kliniken von einer sog. “Überforderungsklausel” Gebrauch machen und das Entgelt im ärztlichen Dienst um 1,5 % kürzen. In Hessen haben davon die Kliniken der Katharina-Kasper gGmbH St. Marienkrankenhaus und St. Elisabethen-Krankenhaus Frankfurt/M. Gebrauch gemacht. Die Gehaltskürzung gilt voraussichtlich bis 1.04.2014. Bei einem Wechsel zu einem Krankenhaus, das die AVR Caritas anwendet, ist zu beachten, dass der Krankengeldzuschuss nach Anlage 1 AVR Caritas nur max. bis zur 26. Woche gezahlt wird. PKV-Versicherte müssen ihr Krankentagegeld entsprechend anpassen.).
Erkennbar ist eine schlechtere Bezahlung in Stellenanzeigen auch an dem Verweis auf die sonst kaum mehr vorhandene Bereitschaftsdienststufe D. Die Bereitschaftsdienste werden damit schlechter bezahlt. Durch eine Faktorisierung der Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst mit lediglich 80% (TV-Ärzte/VKA 90%, TV-Ärzte Unikliniken 95%) muss beim BD der Belastungsstufe D mit Verlusten von bis zu 40 € je Dienst gegenüber dem TV-Ärzte/VKA gerechnet werden.
Die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche ist nicht mehr überall erforderlich, meist reicht es aus, sich „mit den Zielen kirchlicher Einrichtungen zu identifizieren“.
Ein späterer Kirchenaustritt kann aber zur fristlosen Kündigung führen! Dabei wird noch nicht einmal eine schwere Behinderung berücksichtigt, wie das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.5.2003, Az.: 9 S 1077/02 und in einem anderen Fall das LAG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 2.7.2008, Az.: 7 Sa 250/08 entschieden hat. Ein schwacher Trost: Eine Sperrzeit der Arbeitsagentur ‘wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit’ wurde schließlich vom Bundessozialgericht als mangelnde Berücksichtigung der im Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit gewertet, worauf die Arbeitsagentur einlenkte, mehr…
Ebenso sind auch schon Probleme bei Scheidungen und anschließender neuer Lebenspartnerschaft bekannt geworden. Den Bericht in Spiegel.de über ein aktuelles Beispiel lesen Sie hier. Allerdings war in diesem Fall das katholische Krankenhaus mit der Kündigung eines katholischen Chefarztes vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung gescheitert. Es hatte evangelischen Ärzten nach einem zweiten Eheschluss nicht gekündigt (Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 1.07.10 hier).
Kirchliche Arbeitgeber beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach Tarifvertragsbedingungen für Leiharbeitstarifverträge. Diese Leiharbeitstarifverträge sind mit einer „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ abgeschlossen und zeigen, wie niedrig das Gehalt im „Namen des Herrn“ heruntergefahren werden kann. Da hier u.a. auch noch Probleme mit der Anerkennung der anrechnungsfähigen Weiterbildungszeiten entstehen können, raten wir dringend von Vertragsabschlüssen mit Bezugnahmen auf Leiharbeitstarifverträge ab!
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber ihr zu erwartendes Bruttomonatsgehalt ausrechnen, legen Sie eine evtl. Weihnachtszuwendung / 13. Gehalt und Urlaubsgeld auf den Monat um- und vergleichen Sie dann mit den Ärztetarifen des MB! In Aussicht gestellte, vom Jahresergebnis abhängige Bonuszahlungen, können nicht fest einkalkuliert werden. Ihr Landesverband berät Sie gerne.
Neben den „harten“ Gehaltsbestandteilen besteht in den Vertragsverhandlungen häufig auch noch Spielraum für zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Übernahme von Umzugskosten durch Speditionen, Umzugsurlaub, kostenlose Unterkunft (zumindest in der Probezeit), dauerhaft vergünstigte Unterkünfte, bezahlte Fortbildung, kostenloser Mitarbeiterparkplatz und die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Übernahme von Kosten zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Ärztin/des Arztes, die in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages-, Wochenmütter u. Ganztagspflegestellen) entstehen (ohne Verpflegungskosten!). Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt. In Stellenanzeigen sind bereits so genannte „Einstiegsprämien“ in Höhe von 3.000 € annonciert worden. Verhandelbar ist auch die Übernahme evtl. vorhandener Besitzstände aus den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen des BAT oder die Sicherung des Besitzstandes des bisherigen Volumens der Poolzahlungen durch den neuen Arbeitgeber. Kehren Sie zum ehemaligen Arbeitgeber zurück, sind nach dem Tarifvertrag TVÜ-Ärzte/VKA ohne ausdrückliche Vereinbarung nur Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
Sollte eine Ergebnisbeteiligung angeboten werden, raten wir, nach den Leistungen der letzten drei Jahre und der Vorausschau für das kommende Jahr zu fragen. Die Jahresergebnisse sind meist durch Rückstellungen und Investitionen beeinflussbar und sollten von Ihnen keinesfalls als feste Einnahmen einkalkuliert werden. Bei erfolgsabhängigen Zusatzvergütungen, sollten Sie sich fragen: Sind die Ziele angemessen und erreichbar? Was passiert bei „unterjährigem“ Ausscheiden? Üblich ist es dabei auch, die Zahlung eines monatlichen Mindestabschlags zu vereinbaren. Häufig wird in Stellenanzeigen die Beteiligung an den Liquidationseinnahmen / Pool versprochen. Hier ist eine Erwähnung im Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusicherung anzuraten, insbesondere wenn ein Chefarztwechsel ins Haus steht.
In der forensischen Psychiatrie sollte eine monatliche Vollzugszulage gewährt werden. Die meisten Gebiete ermöglichen die „Kreation“ einer monatlichen Zulage. Die Ärztetarifverträge des MB gestatten außerdem zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte die Vorweggewährung von ein bis zu zwei Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Tarif TV-Ärzte/VKA für Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern gestattet seit 1.1.2010 die Vereinbarung von zusätzlichen leistungs- und erfolgsorientierten Entgelten (Vario-Ä).
Fast schon Standard ist das in Stellenanzeigen verbreitete Angebot der Übernahme von Kosten und die bezahlte Freistellung für Kurse (EKG-Grundkurs, Strahlenschutz / Röntgen, der Fachkundenachweis Rettungsdienst / Notfallmedizin oder Sonografiekurse, Kostenübernahme für den Weiterbildungsteil Selbsterfahrung in Psychiatrie-Psychotherapie) oder die Zahlung eines jährlichen Fortbildungsbudgets mit Übertragungsmöglichkeit auf das nächste Jahr. Wir raten dazu, diese „invitatio ad offerendum“ schriftlich zu fixieren.
Ärzte in Weiterbildung sollten bei einer Befristung des Arbeitsvertrages die Beachtung des Ärzteweiterbildungsbefristungsgesetz verlangen (Befristung über die volle Zeit der Weiterbildungsbefugnis, bzw. der individuell noch für die WB fehlenden Zeit). Beachten Sie bitte auch unsere Webseite www.wbranking.de/.
Falls nicht bereits in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen wird, sollte spätestens im Vorstellungsgespräch und dann auch im Arbeitsvertrag auf die Entgeltgruppen III TV-Ärzte/VKA, Ä3 TV-Ärzte (TdL) bzw. Ä5 TV-Ärzte Uni Hessen und die Stufen der Berufserfahrung Bezug genommen werden. Die Anrechnung von oberärztlicher Berufserfahrung für die Entwicklungsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe ist sicher zu stellen. Zur besseren Absicherung des Verhandlungsergebnisses sollten Sie darauf achten, dass Ihnen, je nach Tarifvorschrift, entsprechende Funktionsbereiche, respektive Teilbereiche schriftlich übertragen werden. Weiterhin ist die Vorweggewährung von Stufen zur Deckung des Personalbedarfs möglich. Sollte Ihnen ein AT-Vertrag angeboten werden, ist darauf zu achten, dass dieser nur die Entgeltfrage AT regelt. Die übrigen Regelungen richten sich sinnvollerweise nach dem Ärztetarif. Meist lassen sich auf Grund der Marktsituation bei der Neueinstellung von Oberärzten Gehälter realisieren, die weit über das tarifliche Entgelt hinaus reichen.